Die Bestandteil der Schweizerischen Rechtsordnung bildende Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist von allen Behörden wie Schweizerisches Recht anzuwenden und begründet die Voraussetzungen einer EMRK-Beschwerde, bestimmt das Verfahren am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg und postuliert die verschiedenen materiellen EMRK-Garantien
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