Tritt die Konkursverwaltung nicht in die vorbestandenen Verträge ein, so kann die Gegenpartei den Erfüllungsanspruch in eine Geldforderung umwandeln und im Konkurs als Konkursforderung zur Kollokation anmelden.
SchKG 211 Abs. 1
Forderungen, welche nicht eine Geldforderung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
Für die Ablösung eines infolge Nichteintritts der Konkursverwaltung liquidierten Vertrages (zB Leasingvertrag für Pw) kann der Konkursit mit der Gegenpartei Kontakt aufnehmen und versuchen, durch Abschluss eines neuen (Leasing-)Vertrages das Objekt weiternutzen zu können. Es ist davon auszugehen, dass die Gegenpartei die Wiederherstellung der Sicherheiten oder weitere Garantien verlangen wird.
Weiterführende Informationen
- Vertrag im Konkurs | vertrag-im-konkurs.ch