Auf Beschwerde des Gemeinschuldners hin hat die Aufsichtsbehörde (AB) zu entscheiden, unpfändbare Gegenstände als Grundstückszugehör in Anspruch genommen werden dürfen und, ob die Gegenstände im Lastenverzeichnis als Zugehör anzuerkennen seien:
- Bejahendenfalls kann der Gemeinschuldner Kollokationsklage gegen den Grundpfandgläubiger führen.
- Verneinendenfalls hat der Grundpfandgläubiger die Kollokationsklage gegen den Gemeinschuldner zu richten.
Weiterführende Informationen:
- Zugehör | zugehoer.ch
- BGE 54 III 289.