BGE 134 III 634 ff. motiviert zu folgenden keypoints:
- Die Haftung der Kollektivgesellschafter ist „subsidiär“
- Die Konkursmasse der KlG kann die Gesellschafterhaftung nicht geltend machen (es fehlte hier auch an der Gegenseitigkeit der Forderungen und damit für die Konkursverwaltung an einer der Voraussetzungen für die Verrechnungserklärung gemäss OR 120).
Die Konzeption einer „subsidiären Gesellschafterhaftung“ für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden.
OR 568
C. Stellung der Gesellschaftsgläubiger, 1. Haftung der Gesellschafter
1 Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen.
2 Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
3 Der einzelne Gesellschafter kann jedoch, auch nach seinem Ausscheiden, für Gesellschaftsschulden erst dann persönlich belangt werden, wenn er selbst in Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist. Die Haftung des Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Solidarbürgschaft bleibt vorbehalten.
Weitere Informationen
- Hans-Ueli Vogt, Haftungsverhältnisse in der Kollektivgesellschaft, Besprechung von BGE 134 III 643, in GesKR 1/2009