Es sind folgende Varianten der Konkurseröffnungsbeantragung möglich:
- von Amtes wegen, nach Ausschlagung
- Der Nachlasskonkurs wird (ebenfalls) durch Entscheid des Konkursrichters eröffnet, nach Überweisung der (Ausschlagungs-)Akten durch den Erbschaftsrichter bzw. die Erbschaftsbehörde von Amtes wegen (vgl. SchKG 193, Einleitungssatz).
- Antrag eines Gläubigers
- im Falle von ZGB 594
- Kostenvorschusspflicht des Gläubigers (Vgl. BGer 5A_843/2011 vom 11.06.2012)
- Beschwerderecht des Gläubigers
- https://www.schkg-beschwerde.ch/
- vgl. auch SchKG 193 Abs. 3
- im Falle von ZGB 594
- Antrag eines Erben
- vgl. SchKG 193 Abs. 3
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2012, § 38, Rz 41 ff. + § 39, Rz 8 f.
Judikatur
- Kostenvorschuss
- BGer 5A_843/2011 vom 11.06.2012
Weiterführende Informationen
- Ausgeschlagene Erbschaft | konkurseroeffnung.ch
- Verfahrensfragen | konkurseroeffnung.ch