Kommt die “Einvernehmliche private Schuldenbereinigung” zustande, so erteilt das Gericht dem Sachwalter den Auftrag, den Schuldner bei der Erfüllung der Vereinbarung zu überwachen (SchKG 335 Abs. 3).
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Kommt die “Einvernehmliche private Schuldenbereinigung” zustande, so erteilt das Gericht dem Sachwalter den Auftrag, den Schuldner bei der Erfüllung der Vereinbarung zu überwachen (SchKG 335 Abs. 3).